AGB

§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen unseren Kunden und uns, sofern der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist und die jeweilige Rechtsbeziehung im Rahmen entsprechender Tätigkeiten des Kunden begründet wurde oder entstanden ist.

§ 2 Geltungsbereich

Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner oder Dritter sind nur gültig, wenn wir ausdrücklich und mindestens in Textform ihrer Geltung zustimmen. Sollte der Vertragspartner mit der ausschließlichen Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einverstanden sein, so hat er uns unverzüglich mindestens in Textform darauf hinzuweisen. Für diesen Fall behalten wir uns vor, von uns erteilte Angebote zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis auf die Geltung eigener Geschäftsbedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden als einbezogen, auch wenn nicht ausdrücklich erneut darauf Bezug genommen wurde.

§ 3 Vertragsschluss, Vertragsänderungen, Formvorschriften

Angebote sind freibleibend und unverbindlich. An Angebote halten wir uns   14 Kalendertage gebunden, sofern in dem Angebot nicht ausdrücklich eine kürzere Bindungsfrist bestimmt ist. Der Vertragsschluss vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung bedarf mindestens der Textform. Er erfolgt durch die Bestellung des Kunden und unsere entsprechende Auftragsbestätigung als Annahme der Bestellung. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Kunde der Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 5 Werktagen eingehend bei uns mindestens in Textform widerspricht. Ein Vertrag kommt bei Abweichung der Auftragsbestätigung von der Bestellung insbesondere auch zustande, wenn der Kunde die Lieferung oder Leistung rügelos und ohne Vorbehalt annimmt. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen, Verzichte auf vertragliche Rechte unsererseits sowie eine Vertragsaufhebung bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Textform. Die Verbindlichkeit von Lieferfristen muss ausdrücklich mindestens in Textform vereinbart werden. Entsprechendes gilt für Zusicherungen unsererseits und Beschaffenheitsangaben unsererseits.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen, Preisanpassungen

Es gelten die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise. Die Preise verstehen sich bei Waren unverpackt. Liefer- und Transportkosten werden gesondert berechnet, soweit nicht mindestens in Textform eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Entsprechendes gilt für Reise- und Unterkunftskosten unserer Mitarbeiter für Leistungsausführungen bei Kunden oder vom Kunden benannten Dritten. Rechnungen sind zur Vermeidung des Eintritts der gesetzlichen Verzugsfolgen zahlbar innerhalb des angegebenen Zahlungsziels eingehend bei uns. Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.

Erfolgt eine Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen, wenn und soweit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die Preise für die Beschaffung der jeweils vertragsgegenständlichen Hard- und Software bei unseren Lieferanten gestiegen sind. Entsprechendes gilt bei einer Steigerung unserer Lohn- und Entwicklungskosten sowie unserer Lizenzkosten. Die Preiserhöhung ist ausgeschlossen, sofern die Verzögerung von uns zu vertreten ist. Entsprechendes gilt umgekehrt für Preisermäßigungen zugunsten des Kunden, sofern die vorbezeichneten Kosten sinken. Die Preisänderung wird wirksam, sobald wir sie dem Kunden mindestens in Textform mitgeteilt oder bestätigt haben.

Zahlungen dürfen auch trotz anders lautender Bestimmung des Kunden zunächst auf ältere Schulden oder Zinsen und Kosten angerechnet werden. Wir haben in diesem Fall dem Kunden unverzüglich mitzuteilen, auf welche Schuld wir die Anrechnung vornehmen. Der Kunde ist zur Aufrechnung und/oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die zur Aufrechnung gestellten und/oder zur Begründung des Zurückbehaltungsrechtes herangezogenen Ansprüche unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder rechtshängig und entscheidungsreif sind.

§ 5 Lieferverzug, Versand, Gefahrtragung, Gefahrübergang, Rücktritt, Höhere Gewalt und ähnliches

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese die Verwendbarkeit des Produkts zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen und dem Kunden zumutbar sind. Beeinträchtigungen durch Höhere Gewalt, das heißt von Außen kommende Ereignisse, die nicht aus unserem Betrieb herrühren und für uns nicht beherrschbar sind (z.B. Krieg, Naturkatastrophen wie Erdbeben, Überschwemmungen und Schneekatastrophen, Terroranschläge, Epidemien und Pandemien), die uns unverschuldet daran hindern, die verbindlich vereinbarten Lieferfristen oder unsere Termine einzuhalten, verlängern diese Fristen und Termine um die Dauer der jeweiligen Behinderung. Entsprechendes gilt für nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, unverschuldeter Ausschuss bei einem wichtigen Arbeitsstück oder andere unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung wesentlicher Lieferteile, Verzögerung bei der Beförderung, behördliche Anordnungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, so kann jeder der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung unser Haus verlassen hat. Der Transport erfolgt auf Kosten des Kunden. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Auf Wunsch und Kosten des Kunden versichern wir die Waren gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden. Der Kunde ist bei einer nicht in einem Mangel bestehenden Schlechtleistung einer unserer Zulieferer nur bei einem Verschulden unsererseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unsere Lieferanten und Zulieferer sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen.

§ 6 Einarbeitung, Dokumentation und Nutzungsrecht

Der Kunde erhält nach Maßgabe der EULA oder der sonstigen Bestimmungen des Herstellers der von uns gelieferten Software ein Nutzungsrecht an der Software sowie an den zur Benutzung notwendigen Unterlagen und Dokumentationen. Der Kunde erkennt die entsprechenden Nutzungsbedingungen des Softwareherstellers an. Die zur Benutzung notwendigen Unterlagen und Dokumentationen umfassen, soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist, bei der Lieferung von Neuprodukten die vom Hersteller herausgegebenen oder zur Verfügung gestellten Dokumentationen in deutscher oder englischer Sprache. Die Dokumentationen können auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Eine kostenlose Einarbeitung und Installation in die von uns gelieferte Hard- und Software ist in unseren Preisen nicht enthalten. Solche Dienstleistungen sind jeweils zusätzlich in Auftrag zu geben und werden von uns nach Aufwand berechnet oder von einer durch uns beauftragten Firma gegen Berechnung erbracht. Die Auswahl von Software und die Beratung hinsichtlich der vom Kunden beabsichtigten Anwendungen sowie Einweisungen, Schulungen und sonstige technische Unterstützungen des Kunden sind nicht Gegenstand eines Liefervertrages über Hard- oder Software. Sie können Gegenstand eines gesonderten Dienstvertrages sein. Ohne eine solche Vereinbarung trägt der Kunde das alleinige Risiko für die Auswahl von Hard- und Software und deren Eignung für die beabsichtigten Anwendungen.

§ 7 Leistungs- und Funktionsumfang

Der Leistungs- und Funktionsumfang überlassener Hard- und Software bestimmt sich nach den bei Vertragsabschluss gültigen und dem Kunden bekannt gemachten Produktbeschreibungen. Darüber hinausgehende Vereinbarungen, insbesondere Zusicherungen und Beschaffenheitsangaben unsererseits, wie z. B. Kapazität, Zeitverhalten, Kompatibilität mit anderen Programmen oder Vernetzungsmöglichkeiten bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mindestens in Textform. Entsprechendes gilt für individuelle, kundenspezifische Anpassungen von Software oder deren Einigung für sonstige, spezielle Einsatzbedingungen. Die Lieferung von Updates oder Upgrades bedarf einer gesonderten Vereinbarung mindestens in Textform. Entsprechendes gilt für sonstige Softwarepflege- und Wartungsleistungen.

§ 8 Sachmängelhaftung, Gewährleistung, Teilrücktritt

Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Kaufgeschäften für Neuware 12 Monate ab Lieferdatum und bei Werkleistungen 12 Monate ab Abnahme der Leistung. Bei gebrauchter Ware wird die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und / oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware begründen keinerlei Ansprüche des Käufers, insbesondere nicht auf Gewährleistung. Der Kunde muss zum Erhalt der Gewährleistungsrechte bei Kaufgeschäften nach der Lieferung erkannte Mängel sowie bei Werkleistungen nach der Abnahme erkannte Mängel spätestens innerhalb von 14 Tagen, nachdem er diese erkannt hat, anzeigen. Entsprechendes gilt für Mängel, die bei gehöriger Untersuchung oder Prüfung des Kaufgegenstandes oder der Werkleistung erkennbar sind. Die jeweiligen Anzeigen haben mindestens in Textform zu erfolgen.

Uns steht beim Anspruch auf Nacherfüllung hinsichtlich der Art der Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache) ein Wahlrecht zu. Der Kunde hat uns für die Nacherfüllung eine angemessene Frist zu setzen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die zum Zwecke der Mangelbeseitigung ersetzten Teile oder ausgetauschten Waren sind uns zu übereignen. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln bestehen nicht, wenn ein Mangel verursacht wurde durch

  1. a) äußere, mechanische oder chemische Einflüsse auf den Kaufgegenstand beim Kunden, die wir nicht zu vertreten haben;
  2. b) unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung des Kaufgegenstandes beim Kunden, die wir nicht zu vertreten haben;
  3. c) fehlerhafte Instandsetzung, Wartung oder Pflege des Kaufgegenstandes durch den Kunden oder Dritte;
  4. d) Einbau von Teilen, Zubehör oder Verbrauchsmaterialien in den Kaufgegenstand, Installation von Software oder Anschluss an eine Datenbank, deren Verwendung von uns oder dem Hersteller nicht genehmigt oder freigegeben wurde oder Veränderung des Kaufgegenstandes in einer von uns oder dem Hersteller nicht genehmigten oder freigegebenen Weise, sofern der Mangel darauf beruht;
  5. e) Nichtbefolgung von Vorschriften von uns oder des Herstellers über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) insbesondere Nichteinhaltung der gemäß solcher Vorschriften vorgesehenen Wartungsintervalle, sofern der Mangel darauf beruht.

Soweit der Kunde Gewährleistungsansprüche gegen uns aufgrund von öffentlichen Äußerungen des Herstellers oder seiner Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, über bestimmte Eigenschaften geltend macht, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass die Äußerung kausal für seinen Kaufentschluss war. Entsprechendes gilt für Haftungsansprüche.

Bei nicht vertragsgemäßer Bewirkung einer Teilleistung ist Rücktritt vom gesamten Vertrag nur zulässig, wenn die Teile der Leistungen als zusammengehörend vereinbart wurden und nicht ohne Nachteil von einander trennbar sind.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag einschließlich Nebenforderungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzuverlangen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen, zu verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Die Veräußerung und Besitzüberlassung in unserem Sicherungseigentum stehender Waren an Dritte bedarf unserer Zustimmung mindestens in Textform. Soweit Waren im Betrieb des Kunden bestimmungsgemäß zur

Weiterveräußerung bestimmt sind, ist der Kunde zur Weiterveräußerung im Rahmen eines ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsverkehrs ermächtigt. Für diesen Fall tritt der Kunde schon jetzt seine Entgeltforderung aus der weiteren Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren an uns ab. Wir sind zur Offenlegung der Abtretung ermächtigt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, zahlungsunfähig wird oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird. Wir sind in den oben aufgeführten Fällen zur Offenlegung der Abtretung ermächtigt. Wir verpflichten uns zur Freigabe der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten, sofern sie den Wert der zu sichernden Forderung um 20 % übersteigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in sonstige Sicherheiten hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt entsprechend für Beeinträchtigungen oder Eingriffe sonstiger Art.

§ 10 Miet-/Leihgüter

Bei zur Erprobung oder leihweise gelieferten Gegenständen oder Softwareprodukten sowie vermietet überlassener Ware/n erfolgt der Gefahrenübergang an den Kunden. Der Kunde ist für die sachgemäße Nutzung, deren Verlust oder missbräuchliche Verwendung verantwortlich. Auf Verlangen sind gelieferte Güter zu Lasten des Kunden im üblichen Rahmen gegen Beschädigung und Verlust zu versichern.

§ 11 Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, Verzug und Schadenersatz bei Lieferverzögerungen, Haftungsbeschränkungen, Verlängerung von Verjährungsfristen, Datensicherungspflicht und Haftung bei Datenverlusten

Außer in den Fällen der Übernahme einer Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie, dem Ausschluss der Leistungspflicht gem. § 275 BGB, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. bei Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und der Haftung gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz liegt ein Vertretenmüssen im Sinne gesetzlicher Bestimmungen, die zur Leistung von Schadenersatz oder zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen verpflichten, durch uns, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. bei Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden und die Ersatzpflicht auf die vertragstypischen Aufwendungen begrenzt. Für die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten haften wir nur bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei der Übernahme von Beschaffungs- oder Haltbarkeitsgarantien haften wir im gesetzlichen Rahmen.

Im Falle des von uns zu vertretenden Verzuges ist der Kunde berechtigt, für jede volle Woche des Verzuges eine pauschalisierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Auftragswertes, maximal 10 % des Auftragswertes zu verlangen. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. eine Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, darstellt. Setzt der Kunde uns, nachdem wir uns bereits in Verzug befinden, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist der Kunde nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz statt Erfüllung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen steht dem Kunden nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens oder der vorhersehbaren Aufwendungen und nur dann zu, wenn der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, beruht. Im Übrigen ist die Haftung auf maximal 50 % des eingetretenen Schadens und 50 % der vergeblichen Aufwendungen begrenzt. Rücktritt, Schadenersatz statt Erfüllung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen können nur innerhalb von 14 Tagen nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist geltend gemacht werden. Die Haftungsbegrenzungen nach den vorstehenden Absätzen gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.

Bei nicht vertragsgemäßer Bewirkung einer Teilleistung ist Rücktritt vom gesamten Vertrag nur zulässig, wenn die Teile der Leistung als zusammengehörend vereinbart wurden und nicht ohne Nachteil voneinander trennbar sind.

Ansprüche wegen Mängeln verjähren gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher sind, bei Kaufsachen innerhalb von einem Jahr nach Lieferung, bei Werkleistungen innerhalb von einem Jahr nach Abnahme, wenn nicht die Verjährung nach den gesetzlichen Vorschriften unterbrochen wird oder gehemmt ist oder wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. Sonstige Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Leistungserbringung verjähren innerhalb von einem Jahr nach dem Beginn der gesetzlichen Verjährung, wenn nicht die Verjährung nach den gesetzlichen Vorschriften unterbrochen wird oder gehemmt ist. Bei schuldhaften Verletzungen von Vertragspflichten durch uns, die zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen, gelten abweichend zum vorstehenden die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Der Kunde ist verpflichtet, unmittelbar vor Beginn der Servicearbeiten durch uns alle vorhandenen Daten zu sichern. Die Haftung für Datenverluste wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei gebotener und Gefahren entsprechender Datensicherung eingetreten wäre.

§ 12 Verschwiegenheitspflicht, Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses und auch nach dessen Beendigung, über alle zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Die Parteien verpflichten sich, über Angelegenheiten der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Durchführung und Abwicklung vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien zur Kenntnis gelangt sind und gelangen, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Stillschweigen ist insbesondere zu bewahren im Hinblick auf das Steuergeheimnis und die insoweit bestehende Vertraulichkeitspflichten, auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, vertrauliche Daten und Informationen sowie unternehmensbezogenes know-how. Nicht vertraulich sind nur solche Informationen und Unterlagen, die

  1. bereits öffentlich bekannt sind oder während der Dauer der vertraglichen Beziehungen öffentlich bekannt werden, ohne dass die jeweils andere Partei dies zu vertreten hätte;
  1. der anderen Partei bereits bekannt sind oder während der Dauer der vertraglichen Beziehungen ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung bekannt werden.

Die vorstehenden Verpflichtungen gelten für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die jeweils andere Partei hat einen Anspruch auf Befreiung von der Geheimhaltungspflicht, soweit die Erfüllung der Geheimhaltungspflicht mit unzumutbarem Nachteil für die jeweils andere Partei verbunden ist. Alle Schriftstücke, auch Abschriften und Durchschläge, einschließlich der Aufzeichnungen, die Tätigkeiten im Rahmen vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien betreffen, hat die jeweils andere Partei sorgfältig aufzubewahren und vor jeder Einsichtnahme Unbefugter zu schützen.

§ 13 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem vertraglichen Verhältnis zwischen uns und dem Kunden ist Troisdorf. Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen uns und dem Kunden ist das Gericht an unserem Sitz zuständig.

Es ist ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes anwendbar.

§ 14 Übertragbarkeit

Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Verträgen bedarf der Zustimmung der jeweils anderen Partei. Die Zustimmung bedarf mindestens der Textform.

§ 15 Salvatorische Klausel bei Individualvereinbarungen

Sollten im Rahmen von zwischen den Parteien getroffenen Individualvereinbarungen eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und/oder vertraglichen Regelungen des Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine wirksame Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Parteien am nächsten kommt und den übrigen vertraglichen Regelungen nicht zuwiderläuft. Entsprechendes gilt für die Füllung von Vertragslücken.

§ 16 Datenschutz

Wir dürfen personenbezogene Daten (Bestandsdaten) des Kunden erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für die Begründung, inhaltlicher Ausgestaltung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden notwendig sind. Wir löschen solche Daten spätestens, wenn sie für die vorbezeichneten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.